Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.1         

Die nachfolgenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen der RLS Pailer, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1.2       

RLS Pailer erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten - sofern keine Änderung durch RLS Pailer bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.

1.3         

Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

1.4         

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 

1.5         

Angebote der RLS Pailer sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsbestätigung:

2.1         

Sämtliche Angebote sind freibleibend und gelten nur bei ungeteilter Bestellung. An ein Angebot ist RLS Pailer nur vier Wochen ab Ausstellungsdatum gebunden. RLS Pailer ist nicht verpflichtet, Bestellungen/Angebote eines Anbietenden anzunehmen. Werden jedoch an ihn Angebote/Bestellungen gerichtet, so ist der Anbietende daran zwei Wochen ab Zugang des Angebots gebunden. Das letzte Angebot hebt alle voran gegangen Angebote auf.

2.2         

Bestellungen erfolgen schriftlich – postalisch, per E-Mail - oder mündlich an die von RLS Pailer zuletzt bekannt gegebene (E-Mail) Adresse. Der Vertrag gilt erst mit Auftragsbestätigung durch RLS Pailer als geschlossen.

2.3        

Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen.

2.4         

Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

 

3. Werklohn:

3.1.       

RLS Pailer ist berechtigt, die zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem entstandenen Aufwand unter Vorlage der entsprechenden Belege in Rechnung zu stellen.

3.2         

Alle genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwenige Kosten wie jene für Materialien, verändern, so ist RLS Pailer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

3.3        

Ein Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird der Besteller davon unverzüglich verständigt. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

3.4         

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. 

 

3.5         

Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Der Kostenvoranschlag stellt ein Werk im Sinne des § 1 UrhG dar und ist urheberrechtlich geschützt. Alle Verwertungsrechte liegen bei RLS Pailer. Jegliche Art der Verwendung, einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Urhebers zulässig. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der RLS Pailer. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von ihr.

 

4. Zahlungsbedingungen:

4.1         

Der Käufer verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bereits bei Vertragsabschluss.

4.2         

Ab Auftragserteilung werden 30 % Anzahlung fällig.

4.3         

Der Kaufpreis ist binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen.

4.4         

Skonti werden bei gesonderter Vereinbarung anerkannt und können von dem Kaufpreis abgezogen werden, sofern die dafür vereinbarte Zahlungsfrist eingehalten wird. Wenn der Käufer die Zahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch. Wurde eine Teilzahlung vereinbart, so verliert der Käufer seinen Skontoanspruch bei Nichtzahlung einer Teilzahlung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Zahlungen.

4.5         

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4 % p.a. bei Verbrauchergeschäften zu berechnen; handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, so erhöht sich der Verzugszinssatz auf 6 % p.a.

4.6         

Der Käufer verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstituts zu ersetzen. Sofern das Mahnwesen selbst betrieben wird, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,00 zzgl. Porto sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 8,00 zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

4.7         

Eine Aufrechnung gegen den Kaufpreis mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

4.8         

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich die RLS Pailer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor.  

4.9         

Hat der Käufer bei Ablauf der gesetzten Nachfrist den geschuldeten Werklohn nicht erbracht, so kann RLS Pailer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten und ist berechtigt einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Bruttorechnungsbetrages oder des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

 

5.Dienstleistungserbringung und Lieferung bzw. Montage:

5.1         

Zur Ausführung der Leistung ist RLS Pailer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.

5.2         

Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.

5.3         

Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.

5.4         

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat RLS Pailer nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.

 

5.5         

Wird als Folge höherer Gewalt die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht möglich, so ist die RLS Pailer berechtigt, die noch offenen Lieferungen zu stornieren. Dies gilt ebenso bei Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten. Ansprüche aus solch gearteten Verzögerungen bzw. Nichtlieferungen stehen nicht zu.

 

5.6         

Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen durch die RLS Pailer berechtigt den Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte.

 

5.7         

Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit eine solcher nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach auf den Wert der Leistung und Lieferung begrenzt gestellt werden, wobei darüber hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen sind. Ein Pönalabzug ist nicht gerechtfertigt, wenn die Lieferung und Leistung gemäß seinem Verwendungszweck benutzt werden kann.

 

5.8         

Liefertermine und Lieferfristen welche mit der Auftragsbestätigung zugesichert wurden sind ausdrücklich und ausnahmslos hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben. So sind Liefertermine und Lieferfristen bei Teillieferungen hinfällig, sobald eine Teillieferung trotz erfolgter 1. Mahnung unbezahlt bleibt. 

 

 5.9         

Sofern die RLS Pailer die Nichteinhaltung ausdrücklich verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich zumindest grob fahrlässig in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls explizit gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in der Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung, gerechnet ab dem Nachfristtermin. Eine vollendete Woche liegt bei insgesamt 5 vollen Werktagen (Montag – Freitag) vor. Jeder kürzere Zeitraum ist nicht als vollendete Woche zu bewerten. Der Werktag, an jenem die Leistung erbracht wird, wird nicht als vollendeter Werktag berücksichtigt.

 

6. Abnahme

6.1         

Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung.

6.2         

Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.

6.3         

Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.

 

6.4         

Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.

6.5         

Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.

 

6.6         

Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

 

7. Mängelrüge:

 

7.1         

RLS Pailer leistet Gewähr dafür, dass Waren in vereinbarter Qualität und Güte geliefert werden.

7.2         

Allfällige Mängel sind gegenüber RLS Pailer unverzüglich nach Übernahme der Ware/Durchführung der Arbeiten bzw. nach Erkennbarkeit des Mangels, schriftlich und unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels – im besten Fall durch Vorlage von Lichtbildern - zu rügen.

7.3         

Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat.

 

7.4         

Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen. 

 7.5         

Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Käufer in Rechnung gestellt werden.

 

8. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz

8.1         

Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.

8.2         

Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.

8.3         

Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

8.4         

Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.

8.5         

Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.

 

8.6         

Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.

8.7         

Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.

 

8.8         

Für jegliche Teile der Leistung, die von Subunternehmen bezogen wurden, haftet RLS Pailer nur im Rahmen der Gewährleistungsansprüche gegen diese Subunternehmen. 

 8.9         

Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.

 

9. Eigentumsvorbehalt:

9.1         

Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.

9.2         

Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

 

10. Außergeschäftsraumvertrag für Verbraucher:

10.1      

Wird ein Vertrag mit RLS Pailer außer den Geschäftsräumlichkeiten bzw. im Wege der Fernkommunikation oder des Fernabsatzes geschlossen, so steht den Verbrauchern in Bezug auf die gekaufte Ware ein Widerrufsrecht zu. Sie können ihre Vertragserklärungen innerhalb von 14 Tagen ab erfolgter Bestellung ohne Angaben von Gründen schriftlich (Brief, E-Mail) oder wenn ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wurde, durch Rücksendung der unbenützten original verpackten Ware widerrufen.

10.2      

Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, zudem die Widerrufsbelehrung mündlich oder schriftlich erfolgte, bzw. der Tag der des Eingangs der Warenlieferung beim Verbraucher nicht mit eingerechnet.

 

10.3      

Der Widerruf ist schriftlich zu richten an: RLS Karl Pailer, Oberneuberg 7, 8225 Pöllau, E-Mail: rls.rasen@gmail.com.

10.4      

Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und herauszugeben.

10.5      

Die vom Verbraucher geleistete Zahlung einschließlich der Lieferkosten, mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die von RLS Pailer angebotene günstigste Standardlieferung gewählt wurde, längsten jedoch binnen 14 Tagen ab dem Tag der Zurückzahlung, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages bei RLS Pailer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel, als der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden hier betreffend der Rückzahlung Entgelte verrechnet.

10.6      

Die Rückzahlung kann verweigert werden, bis die Ware retourniert bzw. der Nachweis erbracht wurde, dass die Ware zurückgesandt wurde. 

 10.7      

Wird die Ware nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten, so entfällt das Widerrufsrecht.

 

11.Datenschutz: 

 11.1      

Personenbezogene Daten, die Sie RLS Pailer im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekanntgeben (Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail), werden zum Zwecke der Vertragsabwicklung automatisiert verarbeitet und hierzu auch an Dritte (Subunternehmer etc.) weitergegeben. Sämtliche personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet. Welche Daten konkret an wen weitergegeben werden, kann jederzeit mittels formlosen Schreiben an rls.rasen@gmail.com erfragt werden; sollten die verarbeiteten Daten nicht der Richtigkeit entsprechen, ist dies ebenso umgehend mitzuteilen. Sollte die Verarbeitung der Daten Ihrerseits nicht länger gewünscht werden, kann dies ebenso formlos an obigen Kontakt mitgeteilt werden, wobei die Daten sodann selbstverständlich umgehend gelöscht werden, sofern keine zwingenden rechtlichen Gründe dagegenstehen. Etwaige Datenschutzverletzungen können auch gegenüber der Datenschutzbehörde gerügt werden.

 

12.Gerichtsstand und anwendbares Recht:

12.1      

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

12.2.     

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von RLS Pailer ausschließlich sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. 

12.3      

Für Verbraucher ist der § 14 Abs 1 KSchG sinngemäß anzuwenden.

 

Karl PAILER

Oberneuberg 7
8225 Pöllau
Tel: +43 (0)664 451 99 31
rls.rasen@gmail.com

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